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3 2044 103 203 659
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Konicui von Maurer.
GtMläclitnisrede
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OlTentlichea Silzüog ijer K. B. Akiidejuic der WiBöeuHchafleaL
7M München
mn 25* November 190rt
Karl V. Amira
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Mflnehen 1903.
Verlag der K\ B, Akademie
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GEr\mK
- Konrad von Maurer, t^
Gedächtnisrede
gehalten in der
öflfentlichen Sitzung der K. B. Akademie der Wissenschaften
zu München
am 25. November 1903
von
Karl v' Amira
o. Mitglied der philosophisch - philologischen Klasse.
München 1903.
Verlag der K. B. Akademie
in Kommission des G. Franz'schen Verlags (J. Roth).
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In Konrad von Maurer verlor am 16. September 1902 die
philosophisch-philologische Klasse nicht nur eines ihrer ältesten, son-
dern auch eines derjenigen Mitglieder, die am anhänglichsten und mit
dem grössten wissenschaftlichen Erfolg beflissen waren, ihre Kraft in
den Dienst der Akademie zu stellen.
Alsbald nachdem er im Jahre 1865 in diese gelehrte Genossen-
schaft aufgenommen, beginnt er die lange Reihe von Vorträgen, deren
Veröffentlichung sich fast dreissig Jahre durch die Abhandlungen und
Sitzungsberichte unserer Klasse hinzieht. Die Teilnahme an ihren Zu-
sammenkünften war ihm ein Herzensanliegen, bis ihn die Gebrechen
eines hohen Alters daran verhinderten. Wenn heute in einer Stunde
der Sammlung die Akademie daran geht, das ganze Wirken eines
solchen Mitarbeiters zu überschauen, so weiss sie, dass sie damit nicht
nur den Toten, sondern auch sich selbst ehrt.
Die letzte Gedächtnisrede, die in diesem Saale gesprochen wurde,
feierte jenen grossen Naturforscher, der niemals für einen Gelehrten
gelten wollte, und auf die historischen Wissenschaften zuweilen gering-
schätzig herabsah, weil sie ihm zur Gelehrsamkeit gehörten. Heute
stellen wir uns das Bild eines Historikers vor Augen, der vor allem
Gelehrter war. Wir tun es in der Überzeugung, dass mehr noch als
auf den Leistungen eines Einzelnen der Fortschritt der Erkenntnisse
auf dem Zusammenwirken der Vielen beruht, und dass in diesem Ge-
triebe selbst Kleinarbeit auf scheinbar weltabgelegenen Pfaden nicht
verloren geht, wenn sie nur gewissenhaft ausgeführt ist.
Schon in seinem achten Lebensjahre (1831) verlor Konrad Maurer
seine Mutter. Um so stärker konnte jetzt auf seine Geistesrichtung
das Vorbild des Vaters einwirken, jenes Georg Ludwig Maurer, der,
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obzwar seinem Beruf nach zuerst praktischer Jurist, doch seit seinen
Studienjahren seine Vorliebe gelehrten Forschungen, insbesondere in
der Geschichte des deutschen Rechts, zugewandt, auch 1826 — 1831
diesen Zweig der Rechtswissenschaft als akademischer Lehrer ver-
treten hatte und nach seiner Rückkehr aus staatsmännischer Tätig-
keit in die des Schriftstellers und des Akademikers seiner ursprüng-
lichen wissenschaftlichen Neigung bis ins höchste Alter hinein treu
geblieben ist. „Charakter und den Zug in das germanische Altertum
hat er als Erbgut", sagt von Konrad Maurer sein Freund Alois Brinz,
der ihn und den Vater genau kannte.
Die Zeit, in die Konrad Maurers erste Studien fielen, war diesem
„Zug" überaus günstig. Nicht nur hatten die historischen Forschungen
überhaupt während des zweiten Viertels des vorigen Jahrhunderts
einen bis dahin unerhörten Aufschwung genommen, sondern gerade
auch die deutschrechtlichen waren von glänzenden Erfolgen und von
lebhafter Teilnahme in weiten Kreisen der Gebildeten begleitet. Hatten
doch die vier starken und nichts weniger als leicht zu lesenden Bände
von Karl Friedrich Eichhorns „Deutscher Staats- und Rechtsgeschichte"
zwischen 1808 und 1836 vier Auflagen erlebt, und eben trugen die
von diesem Werk und von Jakob Grimms „Deutschen Rechtsalter-
tümern" ausgehenden Anregungen ihre ersten Früchte. Schon hatte
die monographische Bearbeitung einzelner Erscheinungen und Er-
scheinungsgruppen der deutschen Rechtsgeschichte eingesetzt. Seit
1839 hatte sie in der „Zeitschrift für deutsches Recht" ihren eigenen
Sammelplatz gefunden. Jahr für Jahr brachte Erst- oder Neuaus-
gaben von Denkmälern aus allen deutschen Rechtsgebieten und aus
allen Zeiten der deutschen Rechtsgeschichte bis zum Schluss des Mittel-
alters. Welcher Sporn für den Tatendrang, welche Lockung für die
Neugier eines angehenden Gelehrten!
Für unsern Konrad Maurer lag es also nähe genug, dass er sich
nach zwei Jahren allgemein vorbereitender Studien an der hiesigen
Universität im Jahre 1841 für die Wissenschaft vom deutschen Recht
entschied. Nicht wenig ins Gewicht für diese Wahl fiel der Eindruck,
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den er zu Leipzig von den Vorträgen Wilhelm Eduard Albrechts empfing.
Schon ganz auf germanistischen Wegen treffen wir ihn während der
drei folgenden Semester in Berlin, wo er seine Studien vorzugsweise
bei Jakob Grimm und Karl von Richthofen, deren persönlichen Um-
gang er auch geniesst, sowie bei Gustav Homeyer fortsetzt 1844 tritt
er nicht nur in die Vorbereitungspraxis des Staatsbeamten, sondern
auch in die Reihe der Historiker des deutschen Rechts ein.
Er verfasst seine Erstlingsschrift, womit er sich 1845 zu München
den juristischen Doktorgrad und 1847 eine Professur verdient. Schon
hier folgt er dem „Zug ins germanische Altertum". Sie handelt vom
„Wesen des ältesten Adels der deutschen Stämme in seinem Verhältnis
zur gemeinen Freiheit". Schon treten aber auch an seiner Forschungs-
und Darstellungsweise völlig ausgebildet die Eigenschaften hervor,
die für sie fortan charakteristisch bleiben, und unter seinen vielen
späteren Schriften dürfte sich kaum eine finden, die ihn auf einer
höheren Stufe der Reife zeigte. Durchaus gereift ist insbesondere
sein überwiegend analytisches Talent. Daher die Umständlichkeit, wo-
mit er jedes einzelne Stammesrecht für sich behandelt, alles aus-
beutend, was die Hauptquellen und die wichtigeren Nebenquellen
über die vornehmste Volksklasse und ihr Verhältnis zu den andern
Klassen bieten. Daher die Strenge, womit er die chronologisch ver-
schiedenen Quellengruppen auseinander hält, die nüchterne Exegese
der Zeugnisse, das sorgfältige Beachten der Terminologie. Hier zeigt
sich auch schon die philologische Neigung, die frühzeitig durch den
Unterricht bei Leonhard Spengel geweckt, bei Jakob Grimm geschult
war. Und nicht minder bezeichnend ist der rücksichtslose Opfermut
in Bezug auf Glätte der Darstellung, sobald auch nur in scheinbar
untergeordneten Fragen neue oder zweifelhafte Behauptungen gesichert
werden müssen. So erst gewinnt er den festen Unterbau, worauf die
Vergleichung der Einzelergebnisse untereinander und mit den Nach-
richten über die Zustände vor der Völkerwanderung fussen kann.
Mit manchen älteren Ansichten, die bis auf Maurer noch von hervor-
ragenden Schriftstellern vertreten waren, hat er hier aufgeräumt.
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Im synthetischen Teile des Buches gelangt er allerdings zu keiner
scharfen Formel über dessen eigentlichen Gegenstand. Er betont auch
vielleicht zu stark die vermeintlich stets herrschende Stellung und zu
wenig den wesentlich legendarischen Charakter der germanischen
Adelsgeschlechter, worin gerade ihr scharfer Gegensatz zum Dienst-
adel der christlichen und königlichen Zeit beruhen dürfte. Aber, auch
wenn er im positiven Ergebnisse der Wahrheit näher gekommen wäre,
das Hauptverdienst seiner Schrift würde doch immer darin liegen,
daß sie zum erstenmal seit der Begründung der vergleichenden ger-
manischen Rechtsgeschichte durch Wilhelm Eduard Wilda ein Muster
für die systematische Durchführung einer komparativen Methode in
einer rechtsgeschichtlichen Einzelfrage aufstellte, einer Methode, deren
Wesen zwar verbessert, aber nicht mehr aufgegeben werden konnte.
Maurer selbst hat in seinen späteren Schriften vergleichende
Forschung in solchem Massstab nur noch sehr selten getrieben, am
meisten systematisch in der Abhandlung „über die Wasserweihe des
germanischen Heidentums*^ (1880) und etwa noch in den kritischen
Aufsätzen über „das Beweisverfahren nach deutschen Rechten" (1859).
Seine analytische Sinnesrichtung drängte ihn vielmehr zur Spezial-
untersuchung von Rechten hin, die ihm am wenigsten von fremden
Einflüssen durchsetzt schienen und von denen er sich darum die
meisten und verlässigsten Aufschlüsse über rein germanische Zustände
versprach. Das waren zugleich diejenigen Rechte, bei deren Durch-
forschung er die gründlichen germanistischen Sprachkenntnisse ver-
werten konnte, die er sich noch während seiner Studentenzeit ange-
eignet hatte.
Die friesischen Rechte waren nun freilich schon von Richthofen
gleichsam in Beschlag genommen. Aber zwei andere Quellenkreise
gab es, die, wenn auch längst mit wertvollen Ergebnissen bearbeitet,
doch noch ihres Spezialisten harrten, der angelsächsische und der
skandinavische. Mit jenem hatte sich Maurer auf Jakob Grimms
Rat schon während seines Berliner Aufenthalts beschäftigt, und in
dem Buch über den Adel hatten unter allen deutschen Rechten die
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angelsächsischen den breitesten Raum eingenommen. Eine der ersten
Arbeiten, womit er nach längerem literarischen Schweigen hervor-
trat, war nun eine umfangreiche Abhandlung „über angelsächsische
Rechtsverhältnisse mit besonderer Rücksicht auf The Saxons in Eng-
land ... by John Mitchell Kemble** (1853 — 1855). Darin untersuchte
er vornehmlich die »Landes- und Volksabteilungen", den »Grund-
besitz", die »Standesverhältnisse", das »Fehde- und Wergeidwesen".
Der Erfolg, der diese literarische Kritik begleitete, war von unge-
wöhnlicher Dauer. Sie blieb eine der festesten Stützen, worauf nicht
nur in Deutschland sondern auch in England und Amerika die jüngeren
Arbeiten über angelsächsisches Recht ruhten. Ihr vorzugsweise ver-
dankte die Zeitschrift, durch deren drei erste Jahrgänge sie hindurch-
lief, die »Kritische Überschau der deutschen Gesetzgebung und Rechts-
wissenschaft" ihr Ansehen. Leider bedeutete sie auch den Abschied,
den Maurer als selbständiger Forscher von den angelsächsischen Rechten
nahm. Sein fortgesetztes Interesse für diese Studien hat er in der
Folge nur noch durch Rezensionen und durch seine Mitarbeit an der
jüngsten Ausgabe der angelsächsischen Gesetze betätigt.
Als nämlich die Abhandlung über angelsächsische Rechtsverhält-
nisse erschien, hatte er sich schon vorgesetzt, seine ganze Kraft auf
die Ausbeutung der nordgermanischen Quellen zu werfen. Und fortan
machte ihr Gebiet sein eigentliches Arbeitsfeld aus.
»Durch die Werke Jakob Grimms und Wildas" war, wie Maurer
in der programmatischen Vorrede zu seiner ersten skandinavistischen
Schrift ausspricht, »schon seit Jahren der Wert der nordischen Quellen
für die Geschichte des deutschen Rechts hergestellt", »war namentlich
klar erwiesen, dass die Geschichte der älteren Rechtszustände unseres
Vaterlandes der Kunde der bis in eine mehr durchsichtige Zeit
forterhaltenen Zustände des germanischen Nordens nicht entbehren
könne". Maurers klarer Verstand erkannte, dass diesem Bedürfnis
nur durch ausführliche Darstellungen der einzelnen nordischen Rechte
auf ihren früheren Entwicklungsstufen abzuhelfen sei, wie sie bis
dahin nicht vorlagen. Denn die weiter ausgreifenden Schilderungen,
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die Stjernhöök und Nordström vom schwedischen, Kolderup-Rosen-
vinge vom dänischen, Dahlmann vom isländischen und norwegischen
Recht entworfen hatten, genügten weder in Bezug auf das verar-
beitete Material noch in der Arbeitsmethode modernen wissenschaft-
lichen Anforderungen. Auch tüchtiger Einzeluntersuchungen, deren
Brauchbarkeit ihre eigene Zeit überdauert hätte, gab es nur wenige.
Von den nordgermanischen Rechtsdenkmälem waren erst seit ver-
hältnismässig kurzer Zeit kritische Ausgaben unternommen und keine
von ihnen war zum Abschluss gediehen. Mit seinem monumentalen
Corpus juris Sveogotorum antiqui stand Karl Johann Schlyter beim
achten Bande. Rudolf Keyser und Peter Andreas Munch hatten
von ihrer Sammlung der altnorwegischen Rechtstexte die ersten
drei — allerdings die wichtigsten — Bände vollendet, Vilhjalmur
Finsen aber seine buchstabengetreuen Abdrucke isländischer Rechts-
bücher soeben erst mit einem Hefte begonnen. Auch die grossen
skandinavischen Urkundehsammlungen waren teils erst im Entstehen
begriffen, teils überhaupt noch nicht einmal angefangen.
Weitschichtige Pläne waren es, mit denen sich Maurer seinen
Andeutungen nach trug — , Pläne, deren Ausführung viele Jahre
beanspruchte. Er verbarg sich dies so wenig wie die Notwendigkeit,
während dieser Zeit das einheimisch deutsche Recht zu vernachlässigen.
Vorläufig jedoch gedachte er die Kenntnis der nordischen Rechte in
einer Reihe einzelner „Übersichten" zu fördern, wie sie sich ihm
gelegentlich umfassenderer Arbeiten darboten. Die erste dieser „Über-
sichten", die unter dem Titel „Beiträge zur Rechtsgeschichte des
Germanischen Nordens" erscheinen sollten, (1852) beschreibt „die
Entstehung des Isländischen Staats und seiner Verfassung". Mit allem
Vorbedacht wendete Maurer gerade diesem Gegenstande seine Auf-
merksamkeit vorweg zu. Denn ist auch unter allen nordischen Ver-
fassungsgeschichten die isländische vielleicht am wenigsten typisch
für den Gang germanischer Staatsbildung, so ist sie doch diejenige)
bei der man am ehesten auf festen Boden gelangt. Die entschei-
denden Vorgänge sind von Anfang an ziemlich genau datierbar, die
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einzelnen Schritte bei der Verlässigkeit und Anschaulichkeit der
Quellenzeugnisse vergleichsweise deutlich. Man sieht es denn auch
auf jeder Seite des Buches seinem Urheber an, wie er an diesen
Quellen schwelgt, dieser berühmten „altnordischen" Literatur, die er
schon damals nicht nur in ihren juristischen, sondern auch in ihren
historischen und poetischen Teilen besser als irgend einer seiner
Vorgänger kannte. Sie alle übertraf er aber auch an erschöpfender
Behandlung des Gegenstandes, an Neuheit und zugleich Sicherheit
der Ergebnisse, wobei wir auch der fruchtbaren Seitenblicke nicht
vergessen dürfen, die er auf die Verfassung des norwegischen Mutter-
landes fallen liess. Er selbst fand, als er in der Folge mehrmals
unter verschärfter Kritik der Quellen auf diese Dinge zurückkam,
keinen Anlass seiner ersten Darstellung etwas Wesentliches hinweg-
zunehmen oder hinzuzufügen. Aber auch der grösste einheimische
Rechtshistoriker Islands, Vilhjalmur Finsen, der sechsunddreissig Jahre
später die Untersuchungen über die älteste Verfassungsgeschichte
seines Vaterlandes vollständig von neuem aufnahm und eine Reihe
von* Maurers Lehren angriff, hat diese doch nur in wenigen erheb-
lichen Punkten zu erschüttern vermocht.
Maurers Absicht war es gewesen, dem ersten „Beitrag zur Rechts-
geschichte des Germanischen Nordens** noch andere folgen zu lassen,
die „vorzugsweise Norwegisches und Isländisches, Schwedisches und
Dänisches Recht betreffen** sollten. Diese Absicht blieb unausgeführt.
Gleich der nächste „Beitrag**, der die Begründung der isländischen
Kirche und ihrer Verfassung schildern und so ein Gegenstück zum
ersten liefern sollte, wuchs dem Autor unter den Händen zu einem
umfangreichen Werk über „die Bekehrung des Norwegischen Stammes
zum Christentume** an, das in zwei starken Bänden 1855 und 1856
erschien. Maurer hatte sich nicht nur von der Unmöglichkeit über-
zeugt, die Geschichte der Christianisierung Islands ohne gleichzeitige
stete Rücksichtnahme auf „die untrennbar in sie verflochtene Nor-
wegische Bekehrungsgeschichte** verständlich darzustellen. Die „so
erweiterte Aufgabe** drängte in ihm auch nahezu völlig das rechts-
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historische Interesse in den Hintergrund. Treffend hebt er hervor,
wie gerade diese Geschichte „vorzugsweise geeignet sei, die ebenso
schwierige als wichtige Frage nach dem inneren Hergange bei dem
Übertritte der Germanischen Stämme vom Heidentume zum Christen-
tum ihrer Lösung näher zu bringen**, da einerseits politische Be-
ziehungen zu fremden Staaten in ihr keine Rolle spielen, anderseits
der Reichtum des Quellenschatzes die entscheidenden Motive völlig
aufzudecken gestattet. So wurde Maurer zum Religionshistoriker.
Und auf dem neuen Gebiet, das er damit betrat, zeigte er sich sofort
als Meister, — schon in der Art, wie er den gewaltigen Stoff von
den verschiedensten Seiten zu fassen wusste und wie er ihn verteilte.
Als das Werk im Erscheinen begriffen war, glaubten kundige Be-
urteiler dem Verfasser einen Vorwurf daraus machen zu dürfen, dass
er diese Bekehrungsgeschichte zuerst als äussere, dann als innere
darstellte. Sie haben aber schliesslich selbst zugeben müssen, dass
er damit nur den schärferen Blick für das zu Leistende und das
Leistbare verraten hatte, — den schärferen Blick für den Gegensatz
zwischen der Reihenfolge der Begebenheiten und dem Zusammenhang
der bestimmenden Anschauungen. Man mochte seinen Verzicht auf
ein „Geschichtswerk im historischen Kunststil* bedauern. Aber man
freute sich, zum ersten Mal im Besitz eines Werkes zu sein, das mit
stets gleicher Reinlichkeit bis in alle Einzelnheiten nicht nur die
äusseren Hergänge, sondern auch die tiefsten Ursachen auseinander
legte, worunter sich der Glaubenswechsel einer grossen germanischen
Völkergruppe vollzogen hat, — im Besitze eines Werkes, das zum
ersten Mal eine so vollständige als anschauliche Charakteristik von
der Denkweise dieser Völker in der letzten heidnischen und der ersten
christlichen Zeit entwarf, und dies alles wieder mit jener Genauig-
keit in der Vorlage des Quellenmaterials, die dem Leser das eigene
unabhängige Urteil möglichst zu erleichtern strebt. In der Tat stellte
Maurer auch auf diesem Gebiet alles in den Schatten, was seine
nächsten Vorgänger Munch, Keyser, Suhm, Reuterdahl geleistet hatten.
Gewiss hat die Kritik mancher von ihm unbedenklich benutzter
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Quellen, insbesondere der Eddalieder, seither einen durchgreifenden
Wandel in der Schätzung ihres Zeugniswertes hervorgerufen. Gewiss
auch hat inzwischen eine historische Kritik der norwegisch-isländi-
schen {Mythologie eingesetzt, die in den einschlägigen Abschnitten des
Maurerschen Werks heute eine schärfere Zeichnung gestatten und
mehr als eine Berichtigung fordern würde. Maurer selbst hat dies
in einem Vortrag, den er am 6. Dezember 1879 in unserer Klasse
hielt, unumwunden anerkannt. Aber die Kernfragen der eigentlichen
Bekehrungsgeschichte sind von ihm, wie es wenigstens nach dem
Stand der Literatur seit bald fünfzig Jahren den Anschein hat, wohl
endgültig ausgetragen.
Die Bekehrungsgeschichte des norwegischen Stammes blieb
Maurers grösstes und meist gekanntes Werk. Ihm verdankte er das
unbestrittene Ansehen, das er fortan in Deutschland als der erste
Kenner norwegischer und isländischer Dinge genoss. Dafür gehört
diesen von jetzt an sein gelehrtes Interesse fast ausschliesslich. Von
schwedischen und dänischen Beiträgen zur Rechtsgeschichte des ger-
manischen Nordens, wie er sie geplant hatte, nimmt er Abstand. Er
berührt die ostnordische Rechtsgeschichte nur gelegentlich in Rezen-
sionen oder zu vergleichenden Zwecken in der einen oder andern
Abhandlung. Je mehr er sich dagegen als unumschränkten Herrscher
über das westnordische Quellengebiet fühlt, desto mehr befestigt sich
in ihm der Vorsatz, diese Quellen nun auch nach allen Richtungen
auszuschöpfen. Dazu kommt die Freude an Ton und Inhalt der
westnordischen, insbesondere an den realistischen Bildern der isländi-
schen Überlieferungen, die ihn immer wieder an die so oft gelesenen
Texte fesselt.
Um noch tiefer in ihr Verständnis einzudringen, will er sich
einen unmittelbaren Einblick verschaffen in die ausserordentlichen
Bedingungen, worunter sich das so eigenartige germanische Geistes-
leben auf Island entwickelt hat, will er den Erinnerungen an die
Vorzeit nachgehen, die in Sitte und Sage des isländischen Volkes
noch während der Neuzeit fortdauern. Er entschliesst sich, die ferne
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Insel zu besuchen, zu durchwandern, — ein Unternehmen, das um
die Mitte des letzten Jahrhunderts unter kontinentalen Historikern
und Philologen noch so gut wie unerhört war. Und mit der ihm
eigenen Gründlichkeit geht er zu Werk. Er bereist kein Land, dessen
Sprache er nicht spricht. Um die isländische sprechen zu lernen,
bringt er im Jahre 1857 seine Herbstferien in Kopenhagen zu, wo er
vorzugsweise den Verkehr mit den dortigen Isländern sucht und mit
isländischen Gelehrten folgenreiche Verbindungen knüpft, wie mit den
Philologen Jon Sigur&sson, Gisli Brynjülfsson und Gu&brandur Vigfüs-
son, von denen der erstgenannte damals zugleich auf dem Höhe-
punkt einer bedeutenden politischen Wirksamkeit stand. Nebenher
macht er sich auf den Kopenhagener Bibliotheken mit der hand-
schriftlichen Überlieferung der altnordischen Literatur vertraut. Eine
Frucht dieser Studien ist die editio princeps der GuUpöris saga, die
mit einer wertvollen Einleitung vom Herausgeber 1858 erschien und
vierzig Jahre hindurch vortreffliche Dienste leistete, bis sie durch die
Ausgabe von Kalund überholt wurde. Den grösseren Teil eben dieses
Jahres aber füllte die isländische Reise aus, die er im Frühling über
Kopenhagen und die FaercEer angetreten hatte. Das Glück wollte es,
dass er auf Island mit seinem der Insel und ihrer Bräuche kundigen
Freunde GuSbrandur Vigfüsson zusammentraf und eine Zeit lang seines
Geleites genoss. Den Isländern war Konrad Maurer kein unbekannter
Mann. Schon verehrten sie ihn als einen der besten Darsteller ihrer
Geschichte, schon hatte eine ihrer Zeitschriften die Artikel der Allge-
meinen Zeitung übersetzt, worin er als wohlunterrichteter Anwalt des
isländischen Volkes in dessen Verfassungskampf gegen die dänische
Regierung aufgetreten war. Jetzt erschlossen vor ihm wie bis dahin
vor keinem Fremden die Pfarrherrn, die Bauern die Schätze ihrer
mündlichen Überlieferungen. Alsbald nach seiner Rückkehr machte
er diese zum Gemeingut der Volkskunde in dem liebenswürdigsten
seiner Bücher: „Isländische Volkssagen der Gegenwart", 1860. Nicht
bloss durch die Verdeutschung des Stoffes, sondern auch durch die
Selbständigkeit, die seinem grösseren Teile zukommt, behält diese
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Sammlung gegenüber den verwandten von Magnus Grimsson und Jon
Arnason ihren Wert. Nicht weniger als sieben und siebzig Isländer
haben dazu beigesteuert. Ihnen lohnte Maurer durch seinen fort-
dauernd warmen Anteil an den staatsrechtlichen Schicksalen ihres
Landes, den die unter dem Titel „Zur politischen Geschichte Islands"
gesammelten Aufsätze (1880) bezeugen. Die isländische Volkskunde
aber suchte er auch noch später durch Mitteilungen in Zeitschriften
zu fördern.
Unablässiger literarischer Arbeit waren die vierzig Jahre ge-
widmet, die auf seine isländische Reise folgten. Ihr Ertrag liegt
grösstenteils in Abhandlungen vor, worin er Einzelfragen der west-
nordischen Rechts- und Literaturgeschichte untersucht. Seine zer-
gliedernde Neigung lässt ihn nicht ruhen, bis er über Zeit und Her-
kunft der Quellen ins Reine gekommen ist So wächst ihm der
Artikel „Graagaas", den er für die Enzyklopädie von Ersch und
Gruber übernommen hat, zu einer hundertsechsunddreissig Quartseiten
fassenden Monographie über die umfangreichen Texte an, die unter
jenem Namen die Hauptmasse aller Aufzeichnungen über isländisches
Recht vor der Mitte des 13. Jahrhunderts bilden. Zwar hatte Maurer
über denselben Gegenstand schon 1853 eine Skizze veröffentlicht.
Aber sie bedurfte noch der Ausführung. Manches liess sich auch
tiefer begründen, zumal da wenigstens von einer Haupthandschrift
und einigen kleineren Stücken nunmehr vollständige und buchstäblich
genaue Drucke vorlagen. Und überdies wusste sich Maurer jetzt im
Vollbesitz der Herrschaft über die reiche Literatur aller einschlägigen
Fragen. Alle Beobachtungen der Vorgänger konnten verwertet, alle
ihre Meinungen mussten geprüft werden. Er selbst stellte fest, dass
wir in jenen Texten ebenso viele von einander unabhängige Kompi-
lationen sehr verschiedenartiger Materialien zu erblicken haben, unter
denen Gesetze, amtliche Vorträge von Gesetzsprechern und Erzeug-
nisse der Jurisprudenz die wichtigsten sind, und dass ferner die Be-
zeichnung dieser Kompilationen mit dem gemeinsamen Namen der
„Grauen Gans" (Gragas) nur einer Rechtslegende ihren Ursprung ver-
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dankt. In chronologischer Hinsicht werden diese Ergebnisse durch
einen späteren Aufsatz „Über das Alter einiger isländischer Rechts-
bücher" (1870) ergänzt. Die Methode, womit derartige Quellen be-
trachtet werden müssen, hat Maurer in der Abhandlung über die
Grägäs zur Virtuosität ausgebildet. Nun übertrug er sie auf die
älteren norwegischen Rechtstexte. Ihnen widmete er 1872 — 1892
über ein halbes Dutzend mehr oder minder umfangreicher Abhand-
lungen, deren Titel um so weniger hier angeführt zu werden brauchen,
als die bedeutendsten von unserer Akademie veröffentlicht sind. Es
genüge zu sagen, dass er in Bezug auf das Unterscheiden von Redak-
tionen und Kompilationen sowie auf das Herleiten der Hauptbestand-
teile der norwegischen Rechtsbücher aus Vorträgen von Gesetzsprechem
zu ähnlichen Ergebnissen gelangte wie bei seinen Untersuchungen über
die Grägas. Spätere Textpublikationen konnten wohl noch manche
Einzelnheiten berichtigen. Aber in der Hauptsache gebührt Maurer,
der auf dem Gebiet der norwegischen Quellengeschichte viel weniger
als auf dem der isländischen an kritische Vorarbeiten anderer an-
knüpfen konnte, das Verdienst, die quellenkritische Grundlage ge-
schaffen zu haben, worauf sich die Forschungen über die Geschichte
des norwegischen Rechts bewegen müssen.
Neben den Abhandlungen zur Kritik der Rechtsdenkmäler her
geht noch eine Menge anderer, zumeist vergleichender, aus dem Ge-
biet der inneren Rechtsgeschichte des Nordens. An die dreissig Hessen
sich aufzählen, wenn man, wie billig, diejenigen Bücheranzeigen mit
einrechnet, die sich ihrem Inhalt nach als Abhandlungen darstellen.
Soweit er sich aber sein Thema nicht von fremder Hand anschlagen
lässt, führt der Verfasser mit Vorliebe seine älteren Studien weiter,
bald die verfassungsgeschichtlichen, was ihm ja auch von der Ger
schichte der Rechtsdenkmäler aus nahe gelegt war, bald die zur Ge-
schichte des Prozesses und der Standesverhältnisse, bald die über alt-
nordisches Kirchenrecht Seltener nimmt er rein privatrechtliche Gegen-
stände vor, wie die Schuldknechtschaft oder die unechte Geburt.
Dass er die behandelten Fragen alle gelöst habe, wird niemand
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erwarten. Gewaltig irren aber würde, wer da meinen möchte, auch
nur eine einzige sei in wesentlichem Betracht ungefördert geblieben,
oder unter der Menge der Produktion habe die Gründlichkeit ge-
litten. Im Gegenteil, was man eher mit Fug an diesen Schriften aus-
gesetzt hat, das ist eine gewisse Übertreibung der Gründlichkeit, die
zur Mikrologie ausartend die geringfügigsten Nebensachen mit gleicher
Umständlichkeit behandelt wie die Hauptsachen, und dann teilweise
im Zusammenhang damit die Gleichgültigkeit gegen übersichtliches
Gliedern verwickelter Untersuchungen, gegen flüssiges, ja sogar gegen
sprachrichtiges Bilden der Sätze. Nur diese formellen Mängel tragen
die Schuld daran, wenn diese Arbeiten bei aller Anerkennung, die
ihnen zuteil wurde, doch den nordischen Studien nicht so viele
Freunde unter den Rechtshistorikern gewonnen haben, als sie es ihrem
stofflichen Gehalt nach verdient hätten.
Eine Eigenschaft, die Maurer vor den meisten anderen Rechts-
historikern immer auszeichnete, war die Gewissenhaftigkeit, womit
er nicht blos Rechtsschriften und Urkunden, sondern auch alle son-
stigen Geschichtsquellen seinen Forschungen dienstbar machte. Dies
führte ihn auf die westnordische Literaturgeschichte. Wiederum wurde
ihm Gegenstand der Untersuchung, was ihm zuerst nur Quelle der
Erkenntnis gewesen war. Den äusseren Anstoss dazu gab ihm sein
Eintritt in die philologische Klasse dieser Akademie. Er inaugurierte
ihn 1865 mit dem Vortrag „Über die Ausdrücke: altnordische, alt-
norwegische und isländische Sprache", wozu er sich in Anmerkungen
auf hunderteinundachtzig Quartseiten engsten Petitdruckes vorzugs-
weise über Zeit, Heimat und Zusammensetzung der wichtigsten west-
nordischen Geschichtswerke erging. Ausläufer dieser grossen Arbeit
liegen in etwa einem Dutzend späterer Abhandlungen vor, von denen
einige ebenfalls einen sehr stattlichen Umfang haben. Die Haupt-
gruppe darunter beschäftigt sich mit dem Vater der isländischen
Geschichtschreibung, Are torgilsson, und mit den aus seinen Schriften
abgeleiteten jüngeren Nachrichten. Eine gewisse Wahlverwandtschaft
scheint ihn immer wieder zu diesem vielleicht kritischesten aller
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Geschichtschreiber des Mittelalters hinzuziehen. Aber auch Streifzüge
in die spätere isländische Literargeschichte werden unternommen, auf
Wegen, die vor Maurer nur selten betreten waren. Auf der Haupt-
strasse freilich, der altnordischen Geschichtsliteratur entlang, hatte
er glänzende Vorgänger gehabt, unter denen ich nur einen Peter
Erasraus Müller, einen Peter Andreas Munch, einen Rudolf Keyser,
Karl Richard ünger, Jon Sigurösson, Guöbrandur Vigfüsson nennen
will. Aber alle erreicht, die meisten übertrifft er an Schärfe der
Beobachtung, ün Voreingenommenheit des Urteils, an philologischer
Genauigkeit. Ihm verdankt man es, wenn heute die Gesamtauffassung
der altnordischen Geschichtsquellen nicht mehr in dem Bann der Lehre
liegt, dass die geschichtlichen und halbgeschichtlichen Werke nur der
schriftliche Niederschlag einer viel älteren formell wie inhaltlich fest-
stehenden mündlichen Überlieferung seien. Das Urteil über den Wert
vieler einzelner Quellen hat er berichtigt, und wenn auch seine An-
sichten über die historiographische Tätigkeit des Snorre Sturluson
Widerspruch gefunden haben, teilweise sogar widerlegt sind, so kann
uns doch nicht dieser Umstand, sondern höchstens die Formlosigkeit
von Maurers Darstellung verhindern, in ihm einen Wattenbach der
westnordischen Geschichtsquellen zu feiern.
Die bisher geschilderte Art seines literarischen Schaffens macht
es leicht begreiflich, dass er seit seiner isländischen Reise nur noch
selten dazu gelangte, seine Forschungsergebnisse in zusammenfassenden
Arbeiten vorzulegen. In Holtzendorffs Enzyklopädie gab er 1872 einen
„Überblick über die Geschichte der nordgermanischen Rechtsquellen*,
den er nachmals (1878) in erweiterter Gestalt und dänischer Sprache
wiederholte. Zu dem Werk über die zweite deutsche Nordpolfahrt
steuerte er 1873 eine „Geschichte der Entdeckung von Ostgrönland **
bei, eine Studie, die ihm an sich von der Bekehrungsgeschichte her
und ausserdem wegen des grösstenteils isländischen Quellenmaterials
nahe lag. Als eine Festgabe zur Tausendjahrfeier der Besiedelung
Islands 1874 widmete er das Buch „Island von seiner ersten Ent-
deckung bis zum Untergange des Freistaats*'. Ein Gesamtbild von
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der äusseren Geschichte des isländischen Staats und von seinen gesell-
schaftlichen, kirchlichen, wirtschaftlichen, geistigen Zuständen bis zur
Mitte des dreizehnten Jahrhunderts wird dort entrollt, wobei es indes
wieder nicht ohne mancherlei gelehrte Erörterungen von Einzelfragen
abgeht.
Mit dem allen ermessen wir aber die literarische Stellung Maurers
noch nicht vollständig. Eine so vielseitige als eindringende Rezen-
sententätigkeit, deren ich bisher nur beläufig gedachte, hat ihn nicht
nur zu einem der gesuchtesten Vermittler für die skandinavische
Gelehrten weit gegenüber der deutschen gemacht, sondern auch am
längsten mit der Wissenschaft vom deutschen Recht in Verbindung
erhalten. Nebenher lernen wir ihn in jener Vermittlerrolle auch
noch durch eine Reihe von Nekrologen kennen, die er skandinavi-
schen Fachgenossen weihte. Anderseits dürfen wir auch nicht. jener
zehn gedankenreichen Artikel in Bluntschlis Staatswörterbuch ver-
gessen, durch die Maurer sein damals noch sehr lebendiges Interesse
an deutschrechtlichen Dingen betätigte. Sie fallen in eben jene sech-
ziger Jahre, bei deren Beginne der Sagenforscher Islands sich noch
in dem Sammelwerk „Bavaria* sogar zu einem Ausflug in die bayerische
Sagenkunde gewinnen liess.
So emsig auch sein schriftstellerisches Schaffen war, es genügte
doch nicht, um den Mann ganz zu erfüllen. Er hatte noch einen
Beruf: er war akademischer Lehrer. Und mit diesem Beruf kann es
niemand ernster genommen haben. Eben darum sehen wir in ihm,
je tiefer er sich in seine skandinavischen Studien versenkt, den Ent-
schluss reifen, der 1867 zur Ausführung gedeiht. Er lässt sich von
seinem deutschrechtlichen Lehrauftrag entheben, um fortan ausschliess-
lich Vorlesungen aus der westnordischen Rechtsgeschichte halten zu
können. Er mag wohl auch empfunden haben, dass die Freskomalerei
der grossen Examinationsfächer seiner ganzen Anlage weniger ent-
sprach. Jedenfalls hat er von jener Zeit ab das eigentliche Feld
seiner Lehrerfolge gefunden, die andauerten, bis er in hohem Alter
jede Lehrtätigkeit einstellte. Allerdings hat er sich selbst damit gar
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weit von dein Zweck entfernt, um dessen willen er einstmals die
nordischen Rechte zu studieren begonnen hatte. Und es gab nicht
nur unter der akademischen Menge sondern auch unter den Dozenten
etliche, die es seltsam fanden, dass ein Professor nur SpezialkoUegien
über altnordische Rechtsquellen, altnordisches Staats- oder Kirchen-
oder Prozessrecht, oder gar über isländisches Verfassungsrecht u. dgl.
abhielt, Kollegien, denen es bisweilen an der Dreizahl der Beteiligten
gebrach. Aber nicht an Maurer lag die Schuld, dass hierorts nur
ein kleines Häuflein die günstige Gelegenheit zu benützen verstand.
Die sie benützten. Einheimische und Ausländer, angehende Gelehrte und
sogar Praktiker, haben sich immer dankbar des weiten Gesichtskreises
und der mannigfaltigen Gesichtspunkte gefreut, die ihnen Maurer er-
schloss. Obendrein hatten sie, wie ich an mir selbst erfuhr, den un-
verhoflFten Gewinn des Privatverkehrs mit einem Lehrer, der Stunden
um Stunden der Einführung seiner Schüler in die altnordische Sprache
oder wissenschaftlichen Diskussionen mit ihnen opferte. Was man
einem, der es selber zum Rechtshistoriker bringen will, lehren kann,
das gab es da zu lernen: Achtsamkeit auch auf das unscheinbarste
Material, Ruhe und Allseitigkeit in seiner Interpretation, rein juri-
stische Konstruktion beim begrifflichen Erfassen auch der historischen
Rechtsgedanken, aber auch unablässiges Festhalten an unserm Wahl-
spruch: Rerum cognoscere causas. Kein Wunder, dass die Universität
Christiania im Jahre 1875 Maurer zu Vorträgen einlud. Und dort
zeigte sich denn auch das Auditorium an Zahl wie an Eigenschaften
so würdig dieser Vorträge, dass der Plan auftauchte, in Christiania
für Maurers Lehrtätigkeit eine bleibende Stätte zu schaffen, ein Plan,
dem er doch nicht blos aus Familienrücksichten widerstand, sondern
auch, weil er erkannte, dass sein Platz in Deutschland sei.
Völlig frei pflegte er seine Vorträge zu halten. Aber man merkte,
dass sie eine mehrstündige Vorbereitung, eine buchmässige schrift-
liche Ausarbeitung gekostet hatten, die stets nach den Quellen vor sich
gegangen war. Es war Grundsatz bei ihm, auch mündlich nichts zu
behaupten, was er nicht aus Quellen belegen konnte. Würden, wie zu
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hoflfen steht, diese Vorlesungen im Druck erscheinen, so würde auch
der Lehrer Maurer unmittelbar in der Wissenschaft nachwirken.
Eine Beschreibung seiner Persönlichkeit werden Sie heute nicht
mehr von mir erwarten. Das Äussere seiner Erscheinung steht ohnehin
den meisten unter uns lebendig vor Augen, Eine Charakterschilderung
aber würde nur wagen dürfen, wer ihn und seine Lebensumstände
so genau gekannt hätte, dass er alles zu erklären vermöchte, was im
Leben dieses Mannes einer Erklärung bedürftig scheint.
Von einem wesentlichen Zug jedoch, der ja auch für Maurers
wissenschaftliches Leben bestimmend war, muss hier die Rede sein.
Jurist war dieser Historiker und Philolog mit Leib und Seele, —
Jurist im tiefsten Sinne des Wortes. Man weiss, in jener unfrohen
Stimmung, die ihn das letzte Drittel seines Lebens hindurch und viel-
leicht noch länger verfolgte, meinte er, in die gelehrte Laufbahn
hätten ihn eigentlich wider seinen Willen äussere Schicksale gedrängt.
Niemand wird wünschen, sie möchten ihn anderswohin geführt haben.
Aber es war ihm Bedürfnis, das Recht nicht nur zu wissen sondern
auch zu leben. Darum, wie er unerbittlich war im Abgrenzen der
Begriffe, ohne die es nun einmal weder eine Rechtsgeschichte noch
irgend eine Jurisprudenz gibt, so war er unbeugsam im Kampfe für
sein eigenes iRecht, wenn er dieses angetastet sah. Nicht etwa aus
Eigensucht! Der Kampf um sein Recht war ihm eine soziale Pflicht.
Das hat er bewiesen nach errungenem Sieg durch eine geradezu gross-
artige Freigebigkeit: gemeinnützige Anstalten teils unserer Stadt, teils
unserer Universität ehren ihn als ihren Wohltäter, ihren Stifter.
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